vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 44/2023, betrifft nur das Protokoll in albanischer Sprache.

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

Typ

Vertrag - Kosovo

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Unterzeichnungsdatum

21.06.2013

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

StF: BGBl. III Nr. 160/2014 idF BGBl. III Nr. 44/2023

Sprachen

Albanisch, Deutsch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 der Vereinbarung erfolgten am 15. April bzw. 24. Juli 2014; die Vereinbarung tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

P R Ä A M B E L

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kosovo, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels geeignet Rechnung zu tragen, insbesondere

  1. - den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien so zu gestalten, dass für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreichs und der Republik Kosovo der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
  2. - auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zu regeln,
  3. - eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu erzielen,
  4. - sicherzustellen, dass im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik - insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel - zur Anwendung kommen,
  5. - eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen,
  6. - zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Anmerkung

Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 44/2023, betrifft nur das Protokoll in albanischer Sprache.

Schlagworte

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20008925

Dokumentnummer

NOR40164586

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte