I. ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
- (1)Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.(2)Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
- Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Z 2) auf der Straße
- Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)
- gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Z 3) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- Werkverkehr (Artikel 2 Z 4) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
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