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Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 0

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Kurztitel

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 151/2011

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen

StF: BGBl. III Nr. 151/2011 (NR: GP XXIV RV 1122 AB 1336 S. 113 . BR: AB 8540 S. 799 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 13 des Abkommens am 21. September 2011 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, als Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt1,

Bezug nehmend auf das Abkommen vom 22. März 2000 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen 2 (Katastrophenhilfeabkommen),

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, den dringlichen Transport von Verletzten oder Kranken zu regeln, die Suche nach Verunglückten und Verletzten zu ermöglichen sowie deren Rettung und Heimkehr zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 29/2002.

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