1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.3.1982 eingearbeitet. 2. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine für Österreich, Deutschland (noch nicht ratifiziert) und die Schweiz (noch nicht unterzeichnet) einheitliche amtliche Übersetzung dar.
§ 0
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1978
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.12.1977
Unterzeichnungsdatum
08.09.1967
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
StF: BGBl. Nr. 43/1978 (NR: GP XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366.)
Änderung
BGBl. Nr. 131/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2001
Vertragsparteien
*Österreich III 58/2001 *Niederlande 131/1982 *Türkei 43/1978
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 131/1982)
Die Ermächtigung zur Abgabe der im Art. 14 erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 15 erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.
Österreich
Vorbehaltserklärung
In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich
die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.
Niederlande
Das Übereinkommen gilt nur für das Königreich der Niederlande in Europa.
Die in Artikel 6 des Übereinkommens bezeichnete zuständige Behörde ist der für Zivilrechtssachen zuständige Richter. Es besteht kein besonderes Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens. Wenn die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung im Sinne des Übereinkommens einen Standesbeamten dazu veranlaßt, die Vornahme einer Trauung zu verweigern, ist der Artikel 61, 1. Buch des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, anzuwenden, wonach der Richter in der Sache zu entscheiden hat.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,
haben folgendes vereinbart:
Anmerkung
1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.3.1982 eingearbeitet.
2. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern stellt nur eine für Österreich, Deutschland (noch nicht ratifiziert) und die Schweiz (noch nicht unterzeichnet) einheitliche amtliche Übersetzung dar.
Schlagworte
e-rk3
Internationales Zivilverfahrensrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR11002450
alte Dokumentnummer
N2197821587S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)