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Artikel 15 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten in Kraft, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die in Artikel 14 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031358

alte Dokumentnummer

N2197827708S

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