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Artikel XXI DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XXI

(1) Macht ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zum Zweck der Vermeidung einer derartigen Behandlung ins Einvernehmen setzen.

(2) Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens auftreten, können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten einvernehmlich klären.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044410

alte Dokumentnummer

N3196335546J

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