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Artikel XXII DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XXII

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Befreiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder andere Begünstigungen eingeschränkt werden, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer dieses Staates eingeräumt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können die zur Auslegung und Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044411

alte Dokumentnummer

N3196335547J

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