Artikel XVIII
Technische Zusammenarbeit und Unterstützung
- (1)Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, innerhalb der Grenzen ihrer Fähigkeiten und Ressourcen und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zur folgenden gegenseitigen Unterstützung:
- (a) verstärkte Kooperation zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, das eine Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität darstellt, um damit die technische Zusammenarbeit zu stärken;
- (b) verstärkte Kooperation (vor allem im Bereich der Ausbildung) zwischen den Konsularbehörden und allen für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Behörden;
- (c) Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr, vor allem durch Förderung der freiwilligen Rückkehr von rückzuführenden Personen und deren Wiedereingliederung;
- (d) Gewährleistung gegenseitiger und nicht-diskriminierender Behandlung von Staatsangehörigen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit den beide Vertragsparteien bindenden internationalen Menschenrechtsstandards;
- (e) Gewährung von Beistand für alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das eine Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 12. Dezember 2000 darstellt, als Opfer von Menschenhandel identifiziert werden.
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