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Artikel XVIII Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel XVIII

Technische Zusammenarbeit und Unterstützung

  1. (1)Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, innerhalb der Grenzen ihrer Fähigkeiten und Ressourcen und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zur folgenden gegenseitigen Unterstützung:
  1. (a) verstärkte Kooperation zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, das eine Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität darstellt, um damit die technische Zusammenarbeit zu stärken;
  2. (b) verstärkte Kooperation (vor allem im Bereich der Ausbildung) zwischen den Konsularbehörden und allen für die Umsetzung des Abkommens zuständigen Behörden;
  3. (c) Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr, vor allem durch Förderung der freiwilligen Rückkehr von rückzuführenden Personen und deren Wiedereingliederung;
  4. (d) Gewährleistung gegenseitiger und nicht-diskriminierender Behandlung von Staatsangehörigen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit den beide Vertragsparteien bindenden internationalen Menschenrechtsstandards;
  5. (e) Gewährung von Beistand für alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, das eine Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 12. Dezember 2000 darstellt, als Opfer von Menschenhandel identifiziert werden.

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