Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL XVII
Budget und Beiträge
- 1. Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.
- 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten.
- 3. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für das laufende Finanzjahr.
- 4. Das Finanzjahr der Organisation ist das Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130268
alte Dokumentnummer
N8195639365L
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