ARTIKEL XVII Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XVII

Budget und Beiträge

  1. 1. Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.
  2. 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten.
  3. 3. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für das laufende Finanzjahr.
  4. 4. Das Finanzjahr der Organisation ist das Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130268

alte Dokumentnummer

N8195639365L

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