Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
ARTIKEL XVII
Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
2. Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.
3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR40087030
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