Artikel XVI
Aufgaben des Exekutivausschusses
Der Exekutivausschuß hat
a) dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;
b) sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;
c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;
d) jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;
e) seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038963
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