ARTIKEL XVI
(1) Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schiedskommission nur aus dem Vorsitzenden.
(2) Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.
(3) Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.
(4) Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.
(5) Entscheidungen und Schiedssprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, daß die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10000681
Dokumentnummer
NOR12009547
alte Dokumentnummer
N1198013828P
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