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Artikel XV Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Artikel XV

(1) Jeder Vertragsstsat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu von Ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.

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