Artikel XIV
Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend
- 1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
- 2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;
- 3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- 4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
- 5. jede Kündigung nach Artikel XV;
- 6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
