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Artikel XIV Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Artikel XIV

Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend

  1. 1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
  2. 2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;
  3. 3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  4. 4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
  5. 5. jede Kündigung nach Artikel XV;
  6. 6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.

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