vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XV. Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1953

Artikel XV.

In dem vorliegenden Übereinkommen bedeuten

  1. a) die Worte „Staatsgebiet“ und „Land“ in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung die Republik Österreich;
  2. b) das Wort „Staatsangehöriger“ bedeutet in bezug auf die Regierung des Vereinigten Königreiches Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und Kolonien, die ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland haben, in bezug auf die Österreichische Bundesregierung Staatsangehörige der Republik Österreich, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)