Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
ARTIKEL XIX
Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedsland oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Ein Mitgliedsland, das seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert wurde, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem die Notifikation wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR40087032
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