Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL XIX
Abänderung der Verfassung
- 1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung abändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Organisation betragen muß.
- 2. Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation und in der Folge für jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch denselben wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130270
alte Dokumentnummer
N8195639367L
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