ARTIKEL XIX Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XIX

Abänderung der Verfassung

  1. 1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung abändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Organisation betragen muß.
  2. 2. Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation und in der Folge für jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch denselben wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130270

alte Dokumentnummer

N8195639367L

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