Artikel XIX
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 38
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich für die Republik Österreich als Teilnehmerstaat der OSZE ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, dass sich der Amtssitz der OSZE auf ihrem Staatsgebiet befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der OSZE oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der OSZE im Rahmen ihrer Funktionen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203178
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