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Artikel XIX Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XIX

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 38

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich für die Republik Österreich als Teilnehmerstaat der OSZE ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, dass sich der Amtssitz der OSZE auf ihrem Staatsgebiet befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der OSZE oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der OSZE im Rahmen ihrer Funktionen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203178

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