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Artikel XIV. Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1948

Artikel XIV.

Auslegung.

  1. 1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise maßgebend.
  2. 2. Jede Frage und jeder Streitfall, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118090

alte Dokumentnummer

N7194933935L

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