Artikel XIV.
Auslegung.
- 1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise maßgebend.
- 2. Jede Frage und jeder Streitfall, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009215
Dokumentnummer
NOR12118090
alte Dokumentnummer
N7194933935L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)