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Artikel XIV Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XIV

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

a) Der Rat wählt aus den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

c) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates üben die gleiche Funktion innerhalb des Exekutivausschusses aus.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038961

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