Artikel XIII
Aufgaben des Rates
Der Rat hat
a) den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
b) die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
c) den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;
d) die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;
e) Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;
f) die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;
g) die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;
h) den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;
i) über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038960
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