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Artikel XIII Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XIII

Aufgaben des Rates

Der Rat hat

a) den Bericht des Generaldirektors über die Tätigkeit der Organisation seit der letzten ordentlichen Ratstagung zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

b) die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;

c) den Haushaltsplan zu prüfen und zu genehmigen;

d) die Jahresabrechnung und die Jahresbilanz zu prüfen und zu genehmigen;

e) Fachgremien ad hoc oder ständigen Charakters einzusetzen;

f) die Berichte dieser Gremien zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen;

g) die satzungsmäßigen Wahlen abzuhalten;

h) den Generaldirektor zu ernennen und seine Anstellungsbedingungen festzusetzen;

i) über die Vorschläge zu entscheiden, die ihm der Exekutivausschuß unterbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038960

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