Artikel XII
Beobachter
Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Organisation ist, und jede internationale Einrichtung mit Aufgaben, die denjenigen der Organisation verwandt sind, kann sich mit Zustimmung des Rates auf jeder Ratstagung durch einen oder mehrere Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038959
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