Artikel XIV
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder einer ähnlichen Anstalt für höhere Bildung in dem anderen Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044403
alte Dokumentnummer
N3196335539J
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