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Artikel XIV DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel XIV

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder einer ähnlichen Anstalt für höhere Bildung in dem anderen Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044403

alte Dokumentnummer

N3196335539J

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