Artikel XIII
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009302
Dokumentnummer
NOR40039236
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