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Artikel XIII Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel XIII

Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039236

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