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Artikel XIV Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel XIV

Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß sie den Ausbau der Beziehungen zwischen österreichischen und sowjetischen Institutionen und Vereinigungen, die eine kulturelle oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben und die Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern fördern, begünstigen werden, wobei die praktische Herstellung solcher Beziehungen die Sache dieser Organisationen selbst sein wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039237

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