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Artikel XII Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XII

Beobachter

Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Organisation ist, und jede internationale Einrichtung mit Aufgaben, die denjenigen der Organisation verwandt sind, kann sich mit Zustimmung des Rates auf jeder Ratstagung durch einen oder mehrere Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038959

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