Artikel XII
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54)
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.
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