Artikel XII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel XII

(Anm.: Zu § 60 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre.

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