Artikel XII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1970

Artikel XII

(Anm.: Zu den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54)

(1) Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

(2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.

(3) Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.

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