Artikel XII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Inkrafttretensdatum für die 4. Schulstufe: 84/09/01

Artikel XII

(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, in der Zeit

  1. 1. vom 1. September 1983 bis zum 31. Dezember 1983 725 S,
  2. 2. ab dem 1. Jänner 1984 744 S
  1. je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.

(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.

(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttretensdatum für die 4. Schulstufe: 84/09/01

Schlagworte

Fremdsprachenzulage

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161353

alte Dokumentnummer

N61983175040

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