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Artikel XII Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel XII

Zusammenarbeit

Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.

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