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Artikel XIII Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel XIII

Streitbeilegung

1. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Vollziehung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, werden, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Albanien und den beteiligten Staaten beigelegt.

2. Streitigkeiten bezüglich Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Beschäftigung und Dienstverrichtung des an Ort und Stelle aufgenommenen Personals werden durch ein vom Kommandanten der FMP und den albanischen Behörden zu entwickelndes Verwaltungsverfahren beigelegt.

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