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Artikel XI Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel XI

Übernahme bestehender Vereinbarungen

Im Falle der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste trägt der Bund dafür Sorge, daß Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste übertragen werden. Darüber hinaus erheben die Vertragsparteien keinen Einwand, daß solche Vereinbarungen von seiten der bisherigen Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste auf die Nationalparkgesellschaft übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016610

alte Dokumentnummer

N1199762257J

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