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Artikel XII Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016611

alte Dokumentnummer

N1199762258J

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