vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XIII Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Artikel XIII

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Aufgabenverteilung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001510

Dokumentnummer

NOR12016612

alte Dokumentnummer

N1199762259J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)