Artikel XIII
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Anlage 1: Übersichtskarte
Anlage 2: Aufgabenverteilung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001510
Dokumentnummer
NOR12016612
alte Dokumentnummer
N1199762259J
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