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ARTIKEL X Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1972

ARTIKEL X

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden, zu hinterlegen.

3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschließlich der zu Depositarregierungen dieses Vertrages bestimmten, Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt wird, tritt er am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Die Depositarregierungen unterrichten die Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages und vom Eingang sonstiger Mitteilungen.

6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001119

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