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Artikel X Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel X

Standards

  1. 1.Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von internationalen Standards gemäß den von der Kommission beschlossenen Verfahren.2.Internationale Standards werden von der Kommission beschlossen.3.Regionale Standards sollten mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens übereinstimmen. Derartige Standards können der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen vorgelegt werden, wenn sie auch überregionale Bedeutung haben.4.Wenn die Vertragschließenden Parteien Tätigkeiten in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen durchführen, sollten sie gegebenenfalls die bezughabenden internationalen Standards berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073669

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