vgl. auch Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 316/1975
Artikel VIII.
- a) der Volksbildung und
- b) des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens im Sinne des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in Geltung gestandenen Fassung
- können Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in diesen Angelegenheiten verbleibt es bis dahin bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes bestehenden Rechtslage.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten.
vgl. auch Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 316/1975
Schlagworte
außerschulische Jugenderziehung, Erwachsenenbildung, Volksbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10000362
Dokumentnummer
NOR12006112
alte Dokumentnummer
N1196210473S
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