Artikel VIII
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen und Austauschveranstaltungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und der ausübenden Kunst durch Austausch von Künstlerensembles, Künstlergruppen und einzelnen ausübenden Künstlern sowie auch durch Austausch von Delegationen, Fachleuten und Material auf diesem Gebiet fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
10009302
Dokumentnummer
NOR40039231
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