vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VIII Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel VIII

Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen und Austauschveranstaltungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und der ausübenden Kunst durch Austausch von Künstlerensembles, Künstlergruppen und einzelnen ausübenden Künstlern sowie auch durch Austausch von Delegationen, Fachleuten und Material auf diesem Gebiet fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039231

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)