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Artikel IX Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1969

Artikel IX

Die Vertragschließenden Teile werden den Austausch von Spielfilmen, Kulturfilmen und Lehrfilmen auf kommerzieller Basis sowie die Durchführung von Filmwochen und Filmpremieren und den Austausch im Filmwesen tätiger Personen unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039232

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