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ARTIKEL VIII Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1961

ARTIKEL VIII

Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien

ABSCHNITT 1

Zweck des Artikels

Um der Organisation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.

ABSCHNITT 2

Rechtsstellung der Organisation

Die Organisation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit,

  1. (i) Verträge zu schließen;
  2. (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. (iii) Prozesse zu führen.

ABSCHNITT 3

Stellung der Organisation in bezug auf gerichtliche Verfahren

Klagen gegen die Organisation können nur, vor einem zuständigen Gericht in den Hoheitsgebieten eines Mitglieds erheben werden, in denen die Organisation eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder von Mitgliedern Forderungen ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Organisation ergangen ist.

ABSCHNITT 4

Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, der Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.

ABSCHNITT 5

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Organisation sind unverletzlich.

ABSCHNITT 6

Befreiung des Vermögens von Beschränkungen

Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Organisation von allen Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

ABSCHNITT 7

Nachrichtenprivileg

Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Organisation in der gleichen Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

ABSCHNITT 8

Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden Angestellten und das gesamte sonstige Personal der Organisation

  1. (i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommen haben, soweit die Organisation diese Immunität nicht aufhebt;
  2. (ii) genießen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren;
  3. (iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.

ABSCHNITT 9

Befreiung von der Besteuerung

(a) Die Organisation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Abkommen zulässigen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Organisation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.

(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Organisation an Direktoren, deren Stellvertreter und Bedienstete der Organisation gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsangehörige oder Staatsbürger sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.

(c) Von der Organisation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,

  1. (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Organisation ausgegeben ist; oder
  2. (ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

(d) Von der Organisation garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,

  1. (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deswegen benachteiligt, weil das Papier von der Organisation garantiert ist; oder
  2. (ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.

ABSCHNITT 10

Anwendung des Artikels

Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen; es hat die Organisation über die von ihm getroffenen Maßnahmen im einzelnen zu unterrichten.

Schlagworte

Verwaltungsweg

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

10003932

Dokumentnummer

NOR40045723

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