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ARTIKEL IX Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL IX

Änderungen des Abkommens

(a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur o4er den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.

(b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung

  1. (i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäß Artikel VII Abschnitt 1;
  2. (ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts;
  3. (iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

(c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

10003932

Dokumentnummer

NOR40100504

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