Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
- a) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
- b) für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
- c) Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
- d) im übrigen mit 1. September 1976.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40212067
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