Artikel VII SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982, zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66 geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 66 zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(2) Den gem. Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.

(3) Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12161642

alte Dokumentnummer

N7196212186Y

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