vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VII Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel VII

Einfuhrbestimmungen

  1. 1.Die Vertragschließenden Parteien sind uneingeschränkt befugt, in Übereinstimmung mit den in Frage kommenden internationalen Übereinkommen, Regelungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen zu erlassen, um die Einschleppung und/oder Ausbreitung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. Sie können zu diesem Zweck
  1. a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen phytosanitäre Maßnahmen, wie z. B. eine Untersuchung, ein Einfuhrverbot oder eine Behandlung vorschreiben bzw. verordnen;
  2. b) für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere geregelte Gegenstände oder für Sendungen mit diesem Inhalt, die den phytosanitären Maßnahmen gemäß lit. a) nicht entsprechen, die Einfuhr in das Gebiet der Vertragschließenden Partei verbieten, eine Quarantäne verhängen, eine Behandlung vorschreiben oder die Zerstörung oder Entfernung vom Gebiet der Vertragschließenden Partei anordnen;
  3. c) die Verbringung von geregelten Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;
  4. d) die Verbringung von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen, die für den Pflanzenschutz von Bedeutung sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken;
  1. a) Die Vertragschließenden Parteien treffen mit ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, wenn diese nicht aus Erwägungen des Pflanzenschutzes notwendig und fachlich gerechtfertigt sind.
  2. b) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erläßt, veröffentlicht sie die entsprechenden Vorschriften umgehend und teilt sie allen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mit.
  3. c) Wenn eine Vertragschließende Partei phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote erläßt, unterrichtet sie auf Anfrage andere Vertragschließende Parteien über die Begründung für die Anforderungen, Beschränkungen und Verbote.
  4. d) Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Eintrittstellen für die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, wählt sie diese Stellen so aus, daß der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Grenzübergangstellen und übermittelt es dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragschließenden Parteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie auf Anfrage allen anderen Vertragschließenden Parteien. Derartige Einschränkungen auf bestimmte Eintrittstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.
  5. e) Die seitens der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragschließenden Partei vorgeschriebene Untersuchung oder ein anderes phytosanitäres Verfahren betreffend Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen, die zur Einfuhr bestimmt sind, erfolgt innerhalb einer möglichst kurzen Frist und unter gebührender Berücksichtigung der Verderblichkeit der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände.
  6. f) Wird festgestellt, daß bei der Einfuhr wesentliche phytosanitäre Anforderungen nicht erfüllt werden, informiert die einführende Vertragschließende Partei so rasch wie möglich die ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei davon. Die betroffene ausführende Vertragschließende Partei oder gegebenenfalls die wiederausführende Vertragschließende Partei stellt diesbezügliche Nachforschungen an und teilt auf Anfrage der einführenden Vertragschließenden Partei das Ergebnis dieser Nachforschung mit.
  7. g) Die Vertragschließenden Parteien erlassen nur phytosanitären Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem phytosanitären Risiko entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.
  8. h) Die Vertragschließenden Parteien stellen sicher, daß phytosanitäre Maßnahmen umgehend abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen für diese Maßnahmen geändert haben oder wenn neue Informationen vorliegen, oder daß die Maßnahmen ganz aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
  9. i) Die Vertragschließenden Parteien erstellen nach besten Kräften Listen der geregelten Schadorganismen, wobei sie deren wissenschaftliche Bezeichnungen verwenden. Sie halten diese Listen auf dem aktuellen Stand und übermitteln sie dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, denen sie angehören und auf Anfrage anderen Vertragschließenden Parteien.
  10. j) Die Vertragschließenden Parteien führen nach besten Kräften Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Schadorganismen durch und führen geeignete Aufzeichnungen über den Status der Schadorganismen, um deren Einordnung in Kategorien zu ermöglichen und um geeignete phytosanitäre Maßnahmen auszuarbeiten. Diese Aufzeichnungen werden auf Antrag anderen Vertragschließenden Parteien zugänglich gemacht.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte